Art. 15a Vereinbarung: wichtige Rechtsgrundlage vereinbart

17.05.2016

Mit der soeben von Ministerrat und Landeshauptleute-Konferenz angenommenen Art. 15a Vereinbarung ist eine wichtige Grundlage für die Abwicklung des IWB/EFRE-Programms gelegt.

Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regeln - vereinfacht gesagt - die Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und einzelnen (oder einzelnen) Bundesländern zu einem bestimmten Thema. Für die Abwicklung der ESI-Fonds ist eine eigene Art. 15a Vereinbarung nötig, da die in der EU-Dachverordnung beschriebenen Aufgaben Kompetenzen von Bund und Länder betreffen und somit die Zusammenarbeit bei der Erfüllung der Aufgaben geregelt werden muss.

Die "Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme [...] für die Periode 2014-2020" benennt die handelnden Organe und beschreibt wichtige Verfahren, die eine ordnungskonforme Abwicklung der Förderprogramme unter "... der vom EU-Recht geforderten Standards" erst möglich macht. Von der Projektauswahl über die

Aufgaben der Prüfbehörde bis hin zur Auszahlung werden in der Art. 15a Vereinbarung wichtige Grundlagen für die Programmabwicklung festgelegt.

Beschlussfassungen am 10. und 11. Mai 2016

Sowohl im Ministerrat als auch in der Landeshauptleutekonferenz wurde die „Art. 15a Vereinbarung für EFRE und ESF“ am 10. bzw. am 11. Mai 2016 angenommen. Auf dieser Grundlage wird die Vereinbarung zur Ratifizierung an den Nationalrat und an die Landtage weitergeleitet und danach im Bundesgesetzblatt bzw. den Landesgesetzblättern veröffentlicht. Für das aktuelle IWB/EFRE-Programm ist damit ein weiterer wesentlicher Baustein gelegt!   Näheres zu den Rechtsgrundlagen: http://www.efre.gv.at/allgemeines/rechtsgrundlagen/, nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht Ihnen die „Art. 15a Vereinbarung“ im Download-Center zur Verfügung.

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